Neue Bestattungsformen nur mit Totenfürsorgeverfügung durchführbar

Die neuen Bestattungsformen sind nach dem neuen Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz nur mit einer Totenfürsorgeverfügung durchführbar, die zu Lebzeiten selbst ausgefüllt und unterschrieben wurde.

Zur neuen Bestattungsformen gehören:

  • Flussbestattung
  • Ausbringung der Asche außerhalb von Friedhöfen (Verstreuen der Asche auf privatem Grund oder mit schriftlicher Bestätigung des Eigentümers)
  • Aushändigung der Urne an eine bestimmte Person zur privaten Aufbewahrung zu Hause
  • Aushändigung von Teilen der Asche zur würdevollen Weiterverarbeitung (Anhänger, Schmuckstück, Diamant)
  • Tuchbestattung

Wichtig ist außerdem, dass der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Rheinpfalz hatte.

Bei der Aufbewahrung der Urne zu Hause sowie bei der Aushändigung von Teilen der Asche muss der Totenfürsorgeberechtigte auch in Rheinland-Pfalz wohnen.

Der letzte Wille des Verstorbenen ist entscheidend. Ohne die ausgefüllte und selbst unterschriebene Totenfürsorgeverfügung kann keine der neuen Bestattungsformen durchgeführt werden.

Wenn Sie auf Totenfürsorgeverfügung klicken, kommen Sie direkt zum Formular. 

Es beseht auch die Möglichkeit, den letzten Willen in einem Bestattungsvorsorgevertrag schriftlich festzuhalten und schon finanziell über die deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG oder über eine Sterbegeldversicherung abzusichern. Bei Fragen können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen.

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